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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Arbeitnehmerüberlassung

1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Gegenstand des Vertrages ist die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern durch die Auftragnehmerin als Verleiherin an den Kunden als Entleiher gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dem jeweils individuell vereinbarten Leistungsumfang. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Die Leistungen umfassen insbesondere die Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitnehmer entsprechend den vom Kunden mitgeteilten Anforderungen sowie die Durchführung der mit deren Beschäftigung verbundenen Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung und gesetzlichen Meldepflichten. Die Auftragnehmerin bleibt Arbeitgeberin der überlassenen Arbeitnehmer und ist für die Zahlung der Arbeitsentgelte sowie die Abführung der von ihr geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer den arbeitsbezogenen Weisungen des Kunden und werden in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Die Auftragnehmerin schuldet die Bereitstellung entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer, jedoch keinen bestimmten Arbeitserfolg.

Die Überlassung erfolgt nur bei Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis. Die Angaben zur Erlaubnis werden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufgenommen. Vor Einsatzbeginn ist der Vertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform abzuschließen und ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Die einzusetzenden Arbeitnehmer sind vor Beginn ihrer Überlassung unter Bezugnahme auf diesen Vertrag namentlich zu konkretisieren.

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2 Vertragslaufzeit und Kündigung

​Der Rahmenvertrag wird mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Rahmenvertrag jeweils um weitere zwölf Monate und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform.

Beginn, Dauer, Umfang und Kündigungsbedingungen der einzelnen Mitarbeitereinsätze werden im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart. Die Laufzeit des Rahmenvertrages begründet allein keine Verpflichtung zur fortlaufenden Abnahme einer bestimmten Arbeitnehmerzahl.

Die jeweils geltende Überlassungshöchstdauer ist einzuhalten. Eine Verlängerung des Rahmenvertrages führt nicht zu einer Verlängerung gesetzlich oder wirksam tariflich begrenzter Mitarbeitereinsätze. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

​Die Vergütung richtet sich nach den im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Verrechnungssätzen und den nachgewiesenen Einsatzstunden. Zuschläge, insbesondere für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie Fahrt-, Unterkunfts- und sonstige Einsatzkosten werden berechnet, soweit dies vereinbart wurde.

Soweit eine monatliche Vorauszahlung ausdrücklich vereinbart ist, ist diese bis spätestens zum dritten Arbeitstag des Vormonats fällig. Ihre Höhe richtet sich nach den vereinbarten Verrechnungssätzen und dem verbindlich geplanten Einsatzumfang. Nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats erfolgt eine Abrechnung anhand der tatsächlich abrechenbaren Leistungen unter Anrechnung der Vorauszahlung. Überzahlungen werden erstattet oder mit Zustimmung des Kunden verrechnet. Ohne vereinbarte Vorauszahlung gilt das im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegte Zahlungsziel.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Anpassungen der Verrechnungssätze bedürfen einer gesonderten Vereinbarung oder einer ausdrücklich vereinbarten, transparenten Preisanpassungsregelung.

Eine Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

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4 Mitwirkungspflichten des Kunden

​Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche zur rechtmäßigen Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung erforderlichen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Einsatzbetrieb, Einsatzort, Tätigkeitsbereich, erforderlichen Qualifikationen, Arbeitszeiten, besonderen Arbeitsplatzgefahren sowie zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen und dem Arbeitsentgelt vergleichbarer eigener Arbeitnehmer.

Der Kunde informiert die Auftragnehmerin über einschlägige Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Branchenzugehörigkeit sowie frühere Beschäftigungs- und Überlassungszeiten der vorgesehenen Arbeitnehmer in seinem Unternehmen, soweit ihm diese bekannt sind. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Beide Vertragsparteien wirken an der Einhaltung der gesetzlichen Gleichstellungsanforderungen, insbesondere Equal Treatment und Equal Pay, sowie der zulässigen Überlassungshöchstdauer mit.

Der Kunde gewährleistet die ordnungsgemäße Einweisung und Beaufsichtigung am Einsatzort sowie die Einhaltung der dort geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitszeitvorschriften. Er stellt sicher, dass erforderliche Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen vor Tätigkeitsbeginn vorliegen. Die gesetzlichen Pflichten der Auftragnehmerin bleiben unberührt.

Arbeitsunfälle, wesentliche Einsatzänderungen und Arbeitskämpfe sind der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen. Ein Wechsel des vereinbarten Einsatzortes oder Tätigkeitsbereichs bedarf ihrer vorherigen Zustimmung. Eine Weiterüberlassung der Arbeitnehmer an Dritte ist unzulässig. Ein Einsatz in von Arbeitskampf betroffenen Betrieben ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Der Kunde prüft und bestätigt die Arbeitszeitnachweise zeitnah. Für Schäden und erforderlichen Mehraufwand aus einer schuldhaften Verletzung seiner Mitwirkungspflichten haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Mitverschulden der Auftragnehmerin ist zu berücksichtigen.

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5 Haftung

​Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die überlassenen Arbeitnehmer entsprechend dem vereinbarten Anforderungsprofil sorgfältig auszuwählen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die betriebliche Organisation des Einsatzes und die von ihm erteilten Weisungen.

Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso bleiben eine zwingende gesetzliche Haftung und die Haftung aus ausdrücklich übernommenen Garantien unberührt.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Für die Ausführung der vom Kunden angewiesenen Tätigkeiten und deren Ergebnisse übernimmt die Auftragnehmerin keine Erfolgshaftung. Ihre Haftung für eigenes Auswahl-, Organisations- oder sonstiges Verschulden nach den vorstehenden Bestimmungen bleibt unberührt.

Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

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6 Verzug und Mahnungen

​Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Gesetzlich erstattungsfähige Mahn- und Rechtsverfolgungskosten können geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Verzugspauschale wird auf weitere Rechtsverfolgungskosten angerechnet, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist die Auftragnehmerin nach vorheriger Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist berechtigt, weitere Überlassungsleistungen im gesetzlich zulässigen Umfang auszusetzen. Die Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Höhe des Rückstands und der beiderseitigen Interessen angemessen sein.

Die arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen der Auftragnehmerin gegenüber ihren Arbeitnehmern bleiben hiervon unberührt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

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7 Beanstandungen, Personalaustausch und Abrechnungskorrekturen

​Der Kunde hat Beanstandungen hinsichtlich der vereinbarten Qualifikation oder des Verhaltens eines überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich nach Bekanntwerden unter Angabe der konkreten Umstände mitzuteilen. Die Auftragnehmerin prüft die Beanstandung und trifft erforderliche, angemessene Maßnahmen. Soweit ein Austausch erforderlich ist, stellt sie im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen eine geeignete Ersatzkraft bereit.

Bei Krankheit oder sonstigen unvorhergesehenen Ausfällen informiert die Auftragnehmerin den Kunden unverzüglich und bemüht sich um geeigneten Ersatz. Nicht geleistete Einsatzstunden werden nicht berechnet; gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Ansprüche wegen Annahmeverzugs des Kunden bleiben unberührt.

Abrechnungskorrekturen, die auf einem Fehler der Auftragnehmerin beruhen, erfolgen kostenfrei. Zusätzlicher Aufwand aufgrund nachträglich geänderter oder schuldhaft fehlerhaft übermittelter Kundendaten kann nach vorheriger Information und Zustimmung des Kunden auf Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes oder einer vereinbarten Pauschale gesondert berechnet werden.

Gesetzliche Rechte wegen einer nicht vertragsgemäßen Leistung bleiben unberührt.

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8 Schlussbestimmungen

​Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Individuelle Vereinbarungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

Die Vertragsparteien behandeln vertrauliche Informationen vertraulich und verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit dies für die Durchführung der Zusammenarbeit erforderlich oder anderweitig gesetzlich zulässig ist.

Gerichtsstand ist Köln, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

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